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§ 62
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§ 62 - Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2001
BGBl. I S. 3822
; zuletzt geändert durch
Artikel 8
G. v. 11.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7
Börsenvorschriften
32 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 143 Vorschriften zitiert
Abschnitt 8 Sanktionen
§ 61
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→
§ 63
§ 62 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
§ 62 wird in
5 Vorschriften zitiert
(1)
1
Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 60
entscheidet das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (
§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
) in den Fällen des
§ 52 Abs. 2 Satz 3
und des
§ 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
.
2
§ 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
§ 61
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Zitierungen von
§ 62 WpÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 WpÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpÜG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 64 WpÜG Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid
... (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach §
62
Abs. 1 zuständige ...
§ 65 WpÜG Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
... Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach §
62
Abs. 1 zuständigen Gericht ...
§ 67 WpÜG Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim Oberlandesgericht
... den ihm nach § 48 Abs. 4, §
62
Abs. 1, §§ 64 und 65 zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das Oberlandesgericht durch ...
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Zitat in folgenden Normen
WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung
V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1698
§ 1 WpÜGAnwendV Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... 39a, 20. § 39b, 21. § 39c und 22. die §§ 40
bis
68. ...
§ 2 WpÜGAnwendV Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... 4 Satz 1, 9. § 38, 10. § 39 und 11. die §§ 40
bis
68. ...
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