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Änderung § 5 WpÜG vom 03.01.2018

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§ 5 WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 5 WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beirat


(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Beirat gebildet. 2 Der Beirat besteht aus

1. vier Vertretern der Emittenten,

2. je zwei Vertretern der institutionellen und der privaten Anleger,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. drei Vertretern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,

(Text neue Fassung)

3. drei Vertretern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 *) des Wertpapierhandelsgesetzes,

4. zwei Vertretern der Arbeitnehmer,

5. zwei Vertretern der Wissenschaft.

3 Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesministerium der Finanzen für jeweils fünf Jahre bestellt; die Bestellung der in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder erfolgt nach Anhörung der betroffenen Kreise. 4 Die Mitglieder des Beirates müssen fachlich besonders geeignet sein; insbesondere müssen sie über Kenntnisse über die Funktionsweise der Kapitalmärkte sowie über Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, des Bilanzwesens oder des Arbeitsrechts verfügen. 5 Die Mitglieder des Beirates verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt. 6 Für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen Sätzen, die das Bundesministerium der Finanzen bestimmt. 7 An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Energie teilnehmen.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung des Beirates, die Einzelheiten der Bestellung seiner Mitglieder, die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft, das Verfahren und die Kosten erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(3) 1 Der Beirat wirkt bei der Aufsicht mit. 2 Er berät die Bundesanstalt, insbesondere bei dem Erlass von Rechtsverordnungen für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt. 3 Er unterbreitet mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die ehrenamtlichen Beisitzer des Widerspruchsausschusses und deren Vertreter.

(4) 1 Der Präsident der Bundesanstalt lädt zu den Sitzungen des Beirates ein. 2 Die Sitzungen werden vom Präsidenten der Bundesanstalt oder einem von ihm beauftragten Exekutivdirektor oder Beamten geleitet.

(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die in Satz 1 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 9 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 2446) wurde sinngemäß in Satz 2 durchgeführt.