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Änderung § 53 WpÜG vom 01.06.2007

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§ 53 WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 53 WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 13 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Anwaltszwang


(Text alte Fassung)

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bundesanstalt kann sich durch einen Beamten auf Lebenszeit mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

(Text neue Fassung)

1 Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Bundesanstalt kann sich durch einen Beamten auf Lebenszeit mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.