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§ 26k - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)

§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung



Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 anfallende Gewinnzuschlag (Verwaltungsaufwand) werden abgerechnet und von der Postbeamtenkrankenkasse, der Bundesanstalt, den Postnachfolgeunternehmen, dem Bund und anderen Dienstherren sowie den Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse getragen. Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Abrechnung des Verwaltungsaufwands und die Verteilung des Verwaltungsaufwands auf die Kostenträger sowie das Nähere zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3 Satz 1.





 

Frühere Fassungen von § 26k BAPostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuellvor 06.06.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26k BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26k BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BAPostG Finanzierung (vom 06.06.2015)
... ab dem 1. Dezember 2005 kein Gewinnzuschlag erhoben. (2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben ...
§ 20 BAPostG Wirtschaftsplan (vom 02.04.2021)
...  4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und 5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt. Die Einzelheiten regelt die ...
§ 26b BAPostG Vorstand, Verwaltungsrat (vom 02.04.2021)
... Aufwandsentschädigung. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k . (7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.  ...
§ 26g BAPostG Beiträge in der Grundversicherung (vom 01.01.2016)
... und der Beitragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 1. April ... gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung mit ein. Die Beiträge dürfen die ...
§ 26h BAPostG Ausgleichsfonds (vom 06.06.2015)
... und mit anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, §§ 26i und 26k nicht gewährleisten lässt. Im Übrigen entscheidet der Verwaltungsrat nach ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung (PBeaKK-VerwAufwVO)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 37
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 7 BGVPTErrichtG Übertritt des Personals
... der Unfallkasse Post und Telekom übergetretenen Beschäftigten gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... Einnahmen § 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland § 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung § 26l ... „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt. 18. § 26k wird wie folgt gefasst: „§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, ... 18. § 26k wird wie folgt gefasst: „§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung Die der Bundesanstalt ... 3 Satz 1." 19. Nach § 26k wird folgender § 26l eingefügt: „§ 26l Beihilfebearbeitung ...
Artikel 6 BPPersRFG Folgeänderungen
... 2. In Absatz 5 werden die Wörter „§ 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 26 bis ... 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes" ersetzt. (4) Das Gesetz zur Errichtung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)
Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
§ 5 PostSVOrgG Überleitung des Personals (vom 06.06.2015)
... (5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes entsprechend. (6) Die Regelungen des Artikels 9 ...