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Änderung § 15 BAPostG vom 06.06.2015

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§ 15 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 15 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 15 Disziplinarverfahren


(Text neue Fassung)

§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost


(Textabschnitt unverändert)

Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder einer Beamtin oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last legt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Verfügung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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