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Änderung § 21 BAPostG vom 01.01.2016

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§ 21 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 21 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Rechnungslegung


(Text alte Fassung)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang. Der Jahresabschluß bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.

(2) Der jährliche Geschäftsbericht enthält den Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt. Der Geschäftsbericht
ist dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen vorzulegen.

(Text neue Fassung)

Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.