Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG)


Abschnitt 1 Errichtung

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz



(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden privaten Unternehmen (Postnachfolgeunternehmen) errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt).

(2) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bonn.




§ 2 Aufsicht



Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Es ist befugt, alle Auskünfte zu verlangen und Anordnungen zu treffen, damit die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang mit den Gesetzen, der Satzung, sonstigen Bestimmungen und den Interessen des Bundes wahrnimmt.


Abschnitt 2 Aufgaben

§ 3 Aufgaben



(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.

(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.

(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen ausüben.




Abschnitt 3 Organisation

§ 4 Leitung



(1) 1Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland steht. 2Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. 3Sie oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 4Die Präsidentin oder der Präsident regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. 2Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre. 3Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident darf neben ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. 3Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. 4Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Bundesministerium der Finanzen über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident erhält. 5Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden. 6Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnisses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 7Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) 1Im Übrigen werden die dienstlichen Rechtsverhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr oder ihm schließt. 2Die sich aus dem Anstellungsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist.

(5) 1Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. 2Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. 3Oberste Dienstbehörde der Präsidentin oder des Präsidenten ist das Bundesministerium der Finanzen.

(6) Absatz 5 gilt für Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.




§ 5 Verwaltungsrat



(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und weiteren Mitgliedern. 3Dies sind:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Postnachfolgeunternehmens,

2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals jedes Postnachfolgeunternehmens auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite und

3.
vom Bundesministerium der Finanzen benannte Personen, die zusammen so viele Stimmen haben, wie die Vertreterinnen und Vertreter nach den Nummern 1 und 2 zusammen.

4Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen bestellt und abberufen.

(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen bedarf.

(4) 1Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,

2.
die Feststellung des Jahresabschlusses,

3.
die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,

4.
Änderungen der Satzung.

2Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht von der dienstvertraglichen Haftung.

(5) 1Über eine Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten nach Absatz 4 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. 2Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.




§ 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats



(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann gegen einen nach § 5 Abs. 4 gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn sie oder er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen Interessen der Bundesanstalt nicht gerecht wird. Die Präsidentin oder der Präsident hat gleichzeitig das Bundesministerium der Finanzen über den Einspruch zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.

(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch der Präsidentin oder des Präsidenten zurückzuweisen, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten. Andernfalls gilt die Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten als beschlossen.


§ 7 Genehmigungen



(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4 dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vor.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Bundesministerium der Finanzen und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt.


§ 8 (aufgehoben)







Abschnitt 4 Postbeamtenversorgungskasse

§ 9 Grundsätze



Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamtenversorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen unter der Bezeichnung „Postbeamtenversorgungskasse" weitere Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger liegt.




§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung



(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. 2Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).

(2) 1Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. 2Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. 2§ 21 Absatz 1 und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf.




§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.



(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ein.

(2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertausgleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse gehaltene Vermögen (Aktiva und Passiva einschließlich etwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte bleiben bestehen.




§ 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.



(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten der mit dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach der Überleitung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. oder der Bundesanstalt erklärt werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2) Zur Angleichung der Arbeitsbedingungen an die Tarifstruktur der Bundesanstalt können die nach Absatz 1 übergeleiteten Arbeitsverträge einmalig binnen sechs Monaten nach Übergang von der Bundesanstalt mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats im Rahmen von Änderungskündigungen gekündigt werden. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zugleich ein Arbeitsvertrag zu den bei der Bundesanstalt üblichen Konditionen unter Beachtung der geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzubieten. Das Recht zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(3) Schließen die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Bundesanstalt einen neuen Arbeitsvertrag, stehen Beschäftigungszeiten beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. oder einem seiner Rechtsvorgänger Beschäftigungszeiten bei der Bundesanstalt gleich. Verringern sich infolge des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages die jährlichen Vergütungen, erhalten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine außertarifliche Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der jährlichen Vergütung bei der Bundesanstalt und derjenigen Vergütung gewährt, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung im letzten Kalenderjahr vor der Überleitung beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. aufgrund fester und variabler Vergütungen zugestanden hätte; für die Berechnung des Unterschiedsbetrages wird die Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Die Ausgleichszulage wird in monatlichen Beträgen von jeweils einem Zwölftel der Ausgleichszulage zusammen mit dem monatlichen Entgelt ausgezahlt; erstmals in dem auf den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages folgenden Monat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage um 20 Prozent ihres ursprünglichen Betrages. Sachbezüge, Beihilfen, Versicherungsleistungen, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie vergleichbare geldwerte Arbeitgeberleistungen des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bleiben für die Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird die Ausgleichszulage im gleichen Verhältnis gekürzt wie die Arbeitszeit.

(4) Die Bundesanstalt gewährleistet die zum Zeitpunkt der Überleitung beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bestehenden Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, auch soweit sie noch nicht unverfallbar sind. Zusätzliche Anwartschaftsansprüche werden nicht mehr erworben. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit der Bundesanstalt nehmen die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der bei der Bundesanstalt bestehenden betrieblichen Altersversorgung teil.




§ 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten



Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. tätig sind, ist aufgehoben. Soweit sie Beamtinnen und Beamte des Bundes sind, werden sie auf die Bundesanstalt übergeleitet. Ein nach § 12 Absatz 1 übergeleitetes Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten zur Bundesanstalt erlischt.




Abschnitt 5 Dienstrechtliche Aufgaben

§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen



In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.




§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost



(1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber folgenden Personen wahr:

1.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern

a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,

b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,

c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und

d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,

2.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,

2a.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren,

3.
früheren Beschäftigten und Vorstandsmitgliedern der in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmen und Sondervermögen, denen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, einem nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Vertrag oder auf Grund des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes Ansprüche auf beamtenrechtlich ausgestaltete Versorgung zustehen,

4.
früheren Beamtinnen und Beamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren und denen Altersgeld gewährt wird, und

5.
Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen.

Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt die Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsident der Bundesanstalt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldangelegenheiten wahr.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.




§ 16 Beihilfebearbeitung



(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen:

1.
die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Erlass von Widerspruchs-, Rücknahme- und Widerrufsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten,

2.
die Führung der Beihilfeakten,

3.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen, sowie

4.
die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren nach den Nummern 1 bis 3.

Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstützen. Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bundesanstalt durch das Postnachfolgeunternehmen, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zu erstatten.

(2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bearbeitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse. Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt.




§ 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen



(1) 1Wird ein Postnachfolgeunternehmen aufgelöst oder erlischt es kraft Gesetzes, so tritt die Bundesanstalt an die Stelle dieses Postnachfolgeunternehmens hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten, die bei ihm beschäftigt sind. 2Die Beamtenverhältnisse werden mit dem Bund fortgesetzt. 3Die im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Beurlaubungen, Zuweisungen von Tätigkeiten und Abordnungen können aufgehoben oder widerrufen werden.

(2) 1Die Bundesanstalt wird ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen. 2Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. 3§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der §§ 176 bis 183 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation gelten die Beamtinnen und Beamten als Beschäftigte der Bundesanstalt; im Übrigen gelten sie als bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt. 5Die Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamtinnen und Beamten obliegt dem Bund.





§ 18 (aufgehoben)







Abschnitt 6 Wirtschaftsführung

§ 19 Finanzierung



(1) 1Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundesanstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr, die sie mit den Postnachfolgeunternehmen abschließt. 2Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten werden aus den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich eines Gewinnzuschlages finanziert. 3Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu beachten. 4Sie können einvernehmlich ganz oder teilweise abbedungen werden. 5Der Gewinnzuschlag muss einen angemessenen Ausgleich für die verbleibenden Risiken gewährleisten. 6Anstelle des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentragung vereinbart werden. 7Für Personalüberhang wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein Gewinnzuschlag erhoben.

(2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben unberührt.




§ 20 Wirtschaftsplan



(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der

1.
eine Vorschau-Gewinn- und -Verlustrechnung,

2.
eine Vorschau-Kapitalrechnung und

3.
einen Stellenplan

umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen:

1.
Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4,

2.
Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4,

3.
Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4,

4.
Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und

5.
übrige Aufgaben der Bundesanstalt.

Die Einzelheiten regelt die Satzung.

(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.

(4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die Präsidentin oder der Präsident ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.




§ 21 Rechnungslegung



(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.

(2) 1Für Zwecke der Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesanstalt sowie für Versorgungsaufwendungen und Beihilfen für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Bundesanstalt wird abweichend von § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ein fester Rechnungszins zugrunde gelegt. 2Der Vorschlag für den zugrunde zu legenden Rechnungszins wird durch einen von der Bundesanstalt bestellten Aktuar ermittelt. 3Die Festlegung des Rechnungszinses erfolgt durch die Bundesanstalt. 4Der Rechnungszins muss die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. 5Der Rechnungszins ist im Abstand von vier Jahren zu überprüfen. 6Führt die Überprüfung zu einer Abweichung des Rechnungszinses von mindestens 40 Basispunkten, ist der Rechnungszins anzupassen. 7Die Anpassung des Rechnungszinses ist in jährlich gleichmäßigen Schritten so vorzunehmen, dass die Abweichung nach vier Jahren ausgeglichen ist. 8§ 246 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(3) 1Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. 2Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.




§ 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten



(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmende Abschlussprüferin oder zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.

(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfeststellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zuleiten.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.




Abschnitt 7 Personal

§ 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



(1) Unbeschadet des Rechts, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. 2Oberste Dienstbehörde und oberste Dienstvorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt unberührt. 3Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen. 4Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder des Präsidenten die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen Sozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen. 5Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(3) 1Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. 2Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A.

(4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(5) 1Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor einer Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. 2Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.




§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal



(1) 1Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundespost gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. 2Für die auf die Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart. 3Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die Tarifverträge durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt abgeschlossen.

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bundesanstalt kann auf Grund einer Einzelentscheidung zu einem Postnachfolgeunternehmen versetzt und dort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte und das Postnachfolgeunternehmen zustimmen.




§ 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung



Einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Aufgabengebiet von Umstrukturierungsmaßnahmen oder einem Aufgabenrückgang betroffen ist, kann unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustimmung vorübergehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.


Abschnitt 8 Soziale Aufgaben

§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen



(1) 1Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. 2Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) 1Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 2Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,

2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.

3Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) 1Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. 2Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 3Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) 1Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. 2Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.




Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse

§ 26a Organe



(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.


§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat



(1) 1Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 2Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. 3Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) 1Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. 2Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. 3Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) 1Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. 2Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) 1Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. 2Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) 1Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,

2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,

3.
die Entlastung des Vorstands,

4.
befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,

5.
Richtlinien für die Anlage des Vermögens,

6.
Änderungen der Satzung,

7.
die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und

8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.

2Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 3Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. 4Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.




§ 26c Satzung



(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.


§ 26d Aufgaben



(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.




Unterabschnitt 2 Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse

§ 26e Wirtschaftsplan



(1) Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse festgestellt wird und der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedarf.

(2) Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Versicherungszweigen aufzustellen.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse gewährleistet in den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauerhaft ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen Beiträge werden jährlich nach Maßgabe der §§ 26f und 26g durch die Satzung bestimmt.


§ 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung



Grundlage der jährlichen Beitragsberechnung in den einzelnen Versicherungszweigen ist jeweils ein Gutachten, das nach Maßgabe der Satzung durch einen vom Verwaltungsrat bestellten Aktuar objektiv und weisungsfrei unter Berücksichtigung von Versichertenentwicklung, Schadentrend und voraussichtlicher Entwicklung des Anlagevermögens erstellt wird und die im Haushaltsjahr und langfristig erwarteten Ausgaben und Einnahmen mit dem Ziel der Abwicklung der Postbeamtenkrankenkasse berücksichtigt.


§ 26g Beiträge in der Grundversicherung



(1) Grundlage der Beitragsstruktur und der Beitragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 1. April 1987, S. 717 bekannt gegebenen Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, zuletzt geändert durch die 53. Änderung vom 27. April 2005 (GMBl 2005, S. 733), in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung enthalten.

(2) 1Die Beitragsstruktur kann durch die Satzung geändert werden. 2Sie soll geändert werden, wenn dies zur Gewährleistung eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts erforderlich ist, insbesondere weil erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderungen in der Zusammensetzung der Beitragsgruppen oder in ihrem Schadensbedarf eingetreten sind.

(3) 1Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenze die Mitgliedsbeiträge zur Grundversicherung. 2Die Beitragsberechnung durch den Versicherungsmathematiker nach § 26f hat mit dem Ziel der langfristigen Kontinuität der Beitragsanpassung zu erfolgen. 3In die Berechnung fließen die Mittel aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 26h und die sonstigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung mit ein. 4Die Beiträge dürfen die durchschnittliche Beitragshöhe privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen unter Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen nicht übersteigen. 5Hierbei sind die Durchschnittsbeiträge der größten Krankenversicherer mit einem Gesamtmarktanteil von mindestens 70 Prozent zugrunde zu legen. 6Grundlage ist eine Betrachtung der Gesamtheit des Versichertenbestandes über den gesamten Versicherungsverlauf. 7Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme ist Rechnung zu tragen. 8Der Beitragsvergleich wird durch einen Versicherungsmathematiker erstellt. 9Einzelheiten regelt die Satzung.

(4) (aufgehoben)

(5) 1Soweit die Beitragsberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist, haften die Postnachfolgeunternehmen für sich daraus ergebende langfristige Deckungslücken der Postbeamtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost zuzurechnen sind. 2Die sich aus der Berechnung ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1 ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist. 3Für langfristige Deckungslücken nach Satz 1 für Mitglieder, die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese, für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutschland. 4Grundlage für die Bestimmung der voraussichtlichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist das versicherungsmathematische Gutachten nach § 26f. 5In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Frage des Erreichens der Grenze der Beitragshöhe zum Gegenstand haben, sind die Postnachfolgeunternehmen zu beteiligen. 6§ 65 Abs. 2 und § 66 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozessordnung finden auf die Postnachfolgeunternehmen Anwendung. 7Die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen können die Entscheidung über die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht übertragen. 8Das Eingreifen einer Haftung der Postnachfolgeunternehmen kann in einem Vergleichsvertrag festgestellt werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen zustimmen müssen.

(6) Der Beitrag während der Elternzeit ist entsprechend den in diesem Fall zu erhebenden Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen.




§ 26h Ausgleichsfonds



(1) 1Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dauerhaften Haushaltssicherung in der Grundversicherung einen Ausgleichsfonds. 2Die Postnachfolgeunternehmen zahlen dafür den Betrag von 525 Millionen Euro im Verhältnis ihres Versichertenbestandes in der Grundversicherung mit Stand vom 31. Dezember 2004, der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der Gutschrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkasse von den Postnachfolgeunternehmen mit 5,75 Prozent jährlich zu verzinsen ist.

(2) 1Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse legt die Grundsätze für die Anlage des Fondsvermögens in der Satzung fest. 2Hierbei ist unter Berücksichtigung der durch versicherungsmathematisches Gutachten erwarteten Mittelabflüsse auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rentabilität und Sicherheit der Anlage unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung zu achten.

(3) 1Die Erträge des Fondsvermögens und - soweit erforderlich - das Fondsvermögen selbst werden auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der Leistungsausgaben für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, die nicht unter den Personenkreis des § 26i Abs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgeglichener Haushalt mit Anpassungen der Beiträge nach § 26g (Beiträge in der Grundversicherung) und mit anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, §§ 26i und 26k nicht gewährleisten lässt. 2Im Übrigen entscheidet der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung des Fondsvermögens und dessen Erträge, sofern bei der jährlichen Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts nicht gefährdet wird. 3Der Verwaltungsrat hat Erträge aus dem Fondsvermögen und das Fondsvermögen selbst bis zum Abwicklungsende aufzubrauchen.




§ 26i Sonstige Einnahmen



(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuss der Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse (§ 26g Abs. 1) in der am Tage des Inkrafttretens des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung werden nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.

(2) 1Ausgaben für Mitglieder, die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. 2Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland können ihre Verpflichtungen dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden Mitgliederbestand in der Grundversicherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. 3§ 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland



(1) 1Soweit die Bundesrepublik Deutschland von Mitgliedern oder Versicherten, für die die Postnachfolgeunternehmen zur Ausübung der Dienstherrnbefugnisse ermächtigt sind, wegen Überschreitung der verfassungsrechtlich zulässigen Beitragsgrenze in der Grundversicherung in Anspruch genommen werden, haften ihr die Postnachfolgeunternehmen. 2§ 257 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. 3Für Ansprüche von Mitgliedern und Versicherten, bei denen die Bundesanstalt die Dienstherrenbefugnisse ausübt, gilt Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt entsprechend. 4Die Postnachfolgeunternehmen erstatten der Bundesrepublik Deutschland Mehrkosten, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüber der Rechtslage dieses Gesetzes in der Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), aus dem Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse entstehen.

(2) 1Verfahren, die Ansprüche nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zeigt die Bundesrepublik Deutschland den Postnachfolgeunternehmen an. 2Die Postnachfolgeunternehmen werden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 26g Abs. 5 Satz 5 und in zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 der Zivilprozessordnung beteiligt. 3Die Bundesrepublik Deutschland weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der Postnachfolgeunternehmen hin.

(3) Soweit durch Rechtsverletzungen der Postbeamtenkrankenkasse Ansprüche nach Absatz 1 entstehen könnten, wirkt die Bundesrepublik Deutschland durch Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse diesen Rechtsverletzungen auch auf Hinweis der Postnachfolgeunternehmen entgegen.

(4) 1Die Postnachfolgeunternehmen haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen unverzüglich auszugleichen. 2Soweit die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsverteidigung gegen Forderungen übernimmt oder Rechtsmittel einlegt und unterliegt, tragen die Postnachfolgeunternehmen die Verfahrenskosten, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland auferlegt werden, es sei denn, sie haben der ihnen angezeigten Rechtsverteidigung widersprochen. 3Die Bundesrepublik Deutschland tritt etwaige Ansprüche an die Postnachfolgeunternehmen ab, die ihr im Zusammenhang mit den Ansprüchen nach Absatz 1 erwachsen sind.

(5) Die Postnachfolgeunternehmen leisten den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 4 nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder in der Postbeamtenkrankenkasse (beschäftigte Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger) und deren mitversicherten Angehörigen zur Gesamtzahl der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen.

(6) Die Bundesrepublik Deutschland und die Postnachfolgeunternehmen schließen eine vertragliche Vereinbarung zur Durchführung der Regelungen nach den Absätzen 1 bis 5.




§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung



Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 anfallende Gewinnzuschlag (Verwaltungsaufwand) werden abgerechnet und von der Postbeamtenkrankenkasse, der Bundesanstalt, den Postnachfolgeunternehmen, dem Bund und anderen Dienstherren sowie den Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse getragen. Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Abrechnung des Verwaltungsaufwands und die Verteilung des Verwaltungsaufwands auf die Kostenträger sowie das Nähere zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3 Satz 1.




§ 26l Beihilfebearbeitung für andere Stellen



Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:

1.
die Beihilfebearbeitung,

2.
die Führung der Beihilfeakten und

3.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.

Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.




Unterabschnitt 3 Wohnungsfürsorge

§ 27 Wohnungsfürsorge



Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Postnachfolgeunternehmen fest.




Abschnitt 9 Übergangsregelungen

§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen



(1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden ist der erworbene Besitzstand von den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze zu wahren.

(2) 1Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des früheren Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs sowie der früheren Unfallkasse Post und Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze weiter. 2Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs- und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost sind bis zur Anpassung der Satzungen an die sich aus dem Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze ergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang erfaßten Personenkreises nach den bislang geltenden Regelungen weiterzuführen.




§ 29 Vermögensübergang



Der Bundesanstalt sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über.


§ 30 (aufgehoben)







Anlage (aufgehoben)