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§ 3 - Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung (MMilchPulvV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 908; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7847-11-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Anerkennung der Betriebsstätten



(1) Anträge auf Anerkennung sind auf vorgeschriebenem Formblatt zu stellen, das bei der Bundesanstalt angefordert werden kann.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller (Beteiligter) auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:

1.
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,

2.
Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen,

3.
Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(3) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(4) Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 vom 30. März 1978 (ABl. EG Nr. L 84, S. 19) verstoßen, so kann die Anerkennung befristet entzogen oder widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs kann die Anerkennung nicht vor Ablauf von mindestens drei Monaten neu erteilt werden.

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Zitierungen von § 3 Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MMilchPulvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMilchPulvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MMilchPulvV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... und -zutaten zu führen, 4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 gemachten Angaben der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. (2) ...