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§ 13a - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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§ 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers



(1) 1Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. 2Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.

(2) 1Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern der Leiharbeitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt hat. 3Für die Bestimmung der Dauer der Überlassung nach Satz 1 gilt § 1 Absatz 1b Satz 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 13a AÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 642
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a AÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a AÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AÜG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2023)
... 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, 9. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert, 10. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 4 RL2019/1152-UG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen." ersetzt. 2. § 13a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des ... § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „ § 13a Satz 1" durch die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) ... In Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „§ 13a Satz 1" durch die Wörter „ § 13a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „die ...