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§ 8 - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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§ 8 Grundsatz der Gleichstellung



(1) 1Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). 2Erhält der Leiharbeitnehmer das für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt oder in Ermangelung eines solchen ein für vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist. 3Werden im Betrieb des Entleihers Sachbezüge gewährt, kann ein Wertausgleich in Euro erfolgen.

(2) 1Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. 2Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. 3Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrages vereinbaren. 4Soweit ein solcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren.

(3) Eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne von Absatz 2 gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind.

(4) 1Ein Tarifvertrag im Sinne des Absatzes 2 kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher abweichen. 2Eine längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zulässig, wenn

1.
nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist, und

2.
nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt erfolgt.

3Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. 4Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.

(5) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.





 

Frühere Fassungen von § 8 AÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 21.02.2017 BGBl. I S. 258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AÜG Versagung (vom 01.04.2017)
... ordnungsgemäß zu erfüllen; 3. dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt. ...
§ 9 AÜG Unwirksamkeit (vom 01.04.2017)
...  2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, 2a. ...
§ 12 AÜG Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher (vom 01.04.2017)
... des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen. (2) Der Verleiher hat den Entleiher ...
§ 13 AÜG Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers (vom 01.04.2017)
... des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme ...
§ 16 AÜG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2023)
... eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 7. (aufgehoben) 7a. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt, 7b. entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung ... 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt, 7b. entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte ...
§ 17 AÜG Durchführung (vom 01.04.2017)
... werden nicht erstattet. (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis ...
§ 17a AÜG Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung (vom 01.04.2017)
... die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5  ...
§ 18 AÜG Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 01.03.2020)
... sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 erfüllt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ...
§ 19 AÜG Übergangsvorschrift (vom 01.04.2017)
...  § 8 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 ... nach § 1 Absatz 1b und der Berechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Absatz 4 Satz 1 nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 15a AEntG Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung (vom 30.07.2020)
... gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegen. § 13 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bleibt ...

Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
§ 6a GSA Fleisch Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal (vom 01.04.2021)
... 1b Satz 3 bis 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist und 3. § 8 Absatz 2 bis 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist. Der Inhaber hat die Nutzung der ...

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 1 SchwarzArbG Zweck des Gesetzes (vom 01.04.2021)
... nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des ...
§ 2 SchwarzArbG Prüfungsaufgaben (vom 09.03.2023)
... nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 3 ArbSchKonG Weitere Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
... 1b Satz 3 bis 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist und 3. § 8 Absatz 2 bis 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist. Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung ...

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 SoMiBG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des ... nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des ...

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Artikel 1 AÜGuaÄndG 2017 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht ... einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt." 3. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Grundsatz der Gleichstellung (1) ... nicht gewährt." 3. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Grundsatz der Gleichstellung (1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer ... 2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,".  ... wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2" durch die Wörter „ § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 " ersetzt. 9. In § 13 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § ... wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2" durch die Wörter „ § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 " ersetzt. 10. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze ... dd) In Nummer 7a wird die Angabe „§ 10 Absatz 4" durch die Wörter „ § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 " ersetzt. ee) In Nummer 7b wird die Angabe „§ 10 Absatz 5" durch ... ee) In Nummer 7b wird die Angabe „§ 10 Absatz 5" durch die Angabe „ § 8 Absatz 5 " ersetzt. ff) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:  ... § 18 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „§ 10 Absatz 5" durch die Angabe „ § 8 Absatz 5 " ersetzt. 13. § 19 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut ... 3 Satz 4 und § 9 Nummer 2 letzter Halbsatz finden" werden durch die Wörter „ § 8 Absatz 3 findet" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:  ... nach § 1 Absatz 1b und der Berechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Absatz 4 Satz 1 nicht berücksichtigt." 14. Nach § 19 wird folgender § 20 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 EntsRLUG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegen. § 13 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bleibt unberührt." ...