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§ 3 - Bundesversorgungsgesetz (BVG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3



(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 gelten

a)
das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehrüberwachung,

b)
der auf Grund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst,

c)
eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder Hilfsschiffen der Wehrmacht,

d)
der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten Reichsbahnbediensteten und der Dienst der Beamten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer Maßnahmen verwendet und damit einem militärischen Befehlshaber unterstellt waren, sowie der Dienst der Militärverwaltungsbeamten,

e)
der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferinnen,

f)
der Dienst des Personals der Freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Kriege,

g)
der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaffungskommissionen der Wehrbezirkskommandos,

h)
der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe,

i)
der Reichsarbeitsdienst,

k)
der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441),

l)
der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,

m)
der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht,

n)
der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht,

o)
der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der seit dem 1. September 1939 im Zeitpunkt der Schädigung jeweils geltenden Fassung nach Aufruf des Luftschutzes.

(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivildienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrags bei der Wehrmacht geleistet worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war.

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Zitierungen von § 3 BVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BVG (vom 21.12.2007)
... anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gräbergesetz
neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
§ 1 GräbG Anwendungsbereich (vom 01.01.2019)
... ein Bestätigungsnachweis durch das Bundesarchiv erbracht werden. (3) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 245 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung (vom 01.01.2024)
... geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), 4. nach dem 31. Dezember 1956 ...
§ 250 SGB VI Ersatzzeiten (vom 01.01.2024)
... 1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht oder ...

Zweites Überleitungsgesetz
G. v. 21.08.1951 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 193 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 8 2. ÜblG
... durch Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht und der in § 2 Abs. 1 und § 3 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768
Artikel 2d ATA-OTA-GEG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
... 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Zahlung der Hilfen nach den §§ 3 und 4 gilt § 66 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend." 2. Nach § 7 ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 19 SozERG Änderung des Einkommensteuergesetzes (vom 29.12.2020)
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. (aufgehoben) 2. In § 3 Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch ...
Artikel 23 SozERG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts". 2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch ...