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§ 38 - Bundesversorgungsgesetz (BVG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 38



(1) 1Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. 2Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

(2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen.

(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat.



 

Zitierungen von § 38 BVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BVG (vom 06.12.2019)
... 4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), 5. Hinterbliebenenrente ( §§ 38 bis 52), 6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53). (2) ...
§ 10 BVG (vom 21.12.2007)
... übernommen haben, c) den Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern ( §§ 38 , 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern ... 4 Buchstabe a genannten Angehörigen, b) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern ( §§ 38 , 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,  ...
§ 16 BVG (vom 21.12.2007)
... 10 Abs. 2, 5 Buchstabe a und Absatz 7), c) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern ( §§ 38 , 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 83 SEG Geldleistungen
... nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, 4. die Leistungen nach den §§ 38 , 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes, 5. der Pflegeausgleich nach ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 81e SVG Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland (vom 09.08.2019)
... eines Beschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes. (13) Neue Ansprüche, die sich auf ...
§ 108 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (vom 01.01.2024)
... nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, 4. die Leistungen nach den §§ 38 , 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie 5. der Pflegeausgleich nach ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 4 LPartRÜG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt. 6. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1580
Artikel 1 3. OEGÄndG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
... bei einer Gewalttat im Ausland getötet, erhalten Hinterbliebene im Sinne von § 38 des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme der Verwandten der aufsteigenden Linie sowie ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 3 SVReformG Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, 4. die Leistungen nach den §§ 38 , 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie 5. der Pflegeausgleich nach ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... Angehörigen, b) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38 , 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Opferentschädigungsgesetz (OEG)
neugefasst durch B. v. 07.01.1985 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 3a OEG Leistungen bei Gewalttaten im Ausland (vom 01.07.2018)
... 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene im Sinne von § 38 des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme der Verwandten der aufsteigenden Linie sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte eine ...
§ 10a OEG Härteregelung (vom 01.07.2011)
... Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich ...