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Änderung § 32 BVG vom 01.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 32 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1300

(Textabschnitt unverändert)

§ 32


(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

(Text alte Fassung)


von 50 oder 60 | 383 Euro,

von 70 oder 80 | 463 Euro,

von 90 | 556 Euro,

von 100 | 624 Euro.

(Text neue Fassung)


von 50 oder 60 | 387 Euro,

von 70 oder 80 | 468 Euro,

von 90 | 562 Euro,

von 100 | 631 Euro.


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