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Änderung § 31 BVG vom 01.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 31 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2024

(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

von 30 in Höhe von 120 Euro,

von 40 in Höhe von 164 Euro,

von 50 in Höhe von 221 Euro,

von 60 in Höhe von 279 Euro,

von 70 in Höhe von 387 Euro,

von 80 in Höhe von 468 Euro,

von 90 in Höhe von 562 Euro,

von 100 in Höhe von 631 Euro.

(Text neue Fassung)

von 30 in Höhe von 123 Euro,

von 40 in Höhe von 168 Euro,

von 50 in Höhe von 226 Euro,

von 60 in Höhe von 286 Euro,

von 70 in Höhe von 396 Euro,

von 80 in Höhe von 479 Euro,

von 90 in Höhe von 576 Euro,

von 100 in Höhe von 646 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

vorherige Änderung nächste Änderung

von 50 und 60 um 24 Euro,

von 70 und 80 um 30 Euro,

von mindestens 90 um 37 Euro.



von 50 und 60 um 25 Euro,

von 70 und 80 um 31 Euro,

von mindestens 90 um 38 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

vorherige Änderung

Stufe I 72 Euro,

Stufe II 150 Euro,

Stufe III 224 Euro,

Stufe IV 299 Euro,

Stufe V 373 Euro,

Stufe VI 449 Euro.



Stufe I 74 Euro,

Stufe II 154 Euro,

Stufe III 229 Euro,

Stufe IV 306 Euro,

Stufe V 382 Euro,

Stufe VI 460 Euro.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.