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Änderung § 32 BVG vom 01.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 32 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2024

(Textabschnitt unverändert)

§ 32


(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

(Text alte Fassung)


von 50 oder 60 | 387 Euro,

von 70 oder 80 | 468 Euro,

von 90 | 562 Euro,

von 100 | 631 Euro.

(Text neue Fassung)


von 50 oder 60 | 396 Euro,

von 70 oder 80 | 479 Euro,

von 90 | 576 Euro,

von 100 | 646 Euro.