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Änderung § 40 BVG vom 01.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 40 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2024

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 378 Euro monatlich.

(Text neue Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 387 Euro monatlich.


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