Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 BVG vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 17. KOV-AnpV 2011 am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des BVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 31 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1271

(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 123 Euro,

von 40 in Höhe von 168 Euro,

von 50 in Höhe von 226 Euro,

von 60 in Höhe von 286 Euro,

von 70 in Höhe von 396 Euro,

von 80 in Höhe von 479 Euro,

von 90 in Höhe von 576 Euro,

von 100 in Höhe von 646 Euro.

Die
Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 124 Euro,

von 40 in Höhe von 170 Euro,

von 50 in Höhe von 228 Euro,

von 60 in Höhe von 289 Euro,

von 70 in Höhe von 400 Euro,

von 80 in Höhe von 484 Euro,

von 90 in Höhe von 582 Euro,

von 100 in Höhe von 652 Euro.

2 Die
Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 25 Euro,

von 70 und 80 um 31 Euro,

von mindestens 90 um 38 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

vorherige Änderung

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 74 Euro,

Stufe II 154 Euro,

Stufe III 229 Euro,

Stufe IV 306 Euro,

Stufe V 382 Euro,

Stufe VI 460 Euro.

Die
Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.



(3) 1 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 75 Euro,

Stufe II 156 Euro,

Stufe III 231 Euro,

Stufe IV 309 Euro,

Stufe V 386 Euro,

Stufe VI 465 Euro.

2 Die
Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.