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Änderung § 40 BVG vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 40 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1271

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 387 Euro monatlich.

(Text neue Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 391 Euro monatlich.


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