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Änderung § 32 BVG vom 01.07.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 32 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1533

(Textabschnitt unverändert)

§ 32


(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

(Text alte Fassung)


von 50 oder 60 | 410 Euro,

von 70 oder 80 | 496 Euro,

von 90 | 596 Euro,

von 100 | 668 Euro.

(Text neue Fassung)


von 50 oder 60 | 417 Euro,

von 70 oder 80 | 504 Euro,

von 90 | 606 Euro,

von 100 | 679 Euro.


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