Änderung § 47 BVG vom 01.07.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 47 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 47 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1533

(Textabschnitt unverändert)

§ 47


(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich

(Text alte Fassung)

bei Halbwaisen 199 Euro,

bei Vollwaisen 276 Euro.

(Text neue Fassung)

bei Halbwaisen 202 Euro,

bei Vollwaisen 281 Euro.

(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.






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