Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 BVG vom 01.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 22. KOV-AnpV 2016 am 1. Juli 2016 und Änderungshistorie des BVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 14 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1362
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 157 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

(Text neue Fassung)

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 164 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.