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Änderung § 31 BVG vom 01.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 31 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1524

(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

(Text alte Fassung) nächste Änderung


von 30 | in Höhe von 138 Euro,

von 40 | in Höhe von 189 Euro,

von 50 | in Höhe von 253 Euro,

von 60 | in Höhe von 320 Euro,

von 70 | in Höhe von 444 Euro,

von 80 | in Höhe von 537 Euro,

von 90 | in Höhe von 645 Euro,

von 100 | in Höhe von 722 Euro.

(Text neue Fassung)


von 30 | in Höhe von 141 Euro,

von 40 | in Höhe von 193 Euro,

von 50 | in Höhe von 258 Euro,

von 60 | in Höhe von 326 Euro,

von 70 | in Höhe von 452 Euro,

von 80 | in Höhe von 547 Euro,

von 90 | in Höhe von 657 Euro,

von 100 | in Höhe von 736 Euro.


2 Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

vorherige Änderung nächste Änderung


von 50 und 60 | um 28 Euro,

von 70 und 80 | um 35 Euro,

von mindestens 90 | um 43 Euro.




von 50 und 60 | um 29 Euro,

von 70 und 80 | um 36 Euro,

von mindestens 90 | um 44 Euro.


(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) 1 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

vorherige Änderung


Stufe I | 83 Euro,

Stufe II | 172 Euro,

Stufe III | 256 Euro,

Stufe IV | 343 Euro,

Stufe V | 427 Euro,

Stufe VI | 515 Euro.




Stufe I | 85 Euro,

Stufe II | 175 Euro,

Stufe III | 261 Euro,

Stufe IV | 350 Euro,

Stufe V | 435 Euro,

Stufe VI | 525 Euro.


2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.