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Änderung § 9 BVG vom 01.01.2018

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§ 9 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 9 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(1) Die Versorgung umfaßt

1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),

2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j),

3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),

4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),

5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),

6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53).

(Text alte Fassung)

(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung erbracht:

(Text neue Fassung)

(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht:

1. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,

3. Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,

4. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und

5. die Pflegezulage nach § 35.