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Änderung § 14 BVG vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 14 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1115
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 141 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

(Text neue Fassung)

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 142 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)