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Änderung § 32 BVG vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 32 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1115
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32


(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

(Text alte Fassung)


um 50 oder 60 vom Hundert | 381 Euro,

um 70 oder 80 vom Hundert | 461 Euro,

um 90 vom Hundert | 553 Euro,

bei Erwerbsunfähigkeit | 621 Euro.

(Text neue Fassung)


um 50 oder 60 vom Hundert | 383 Euro,

um 70 oder 80 vom Hundert | 463 Euro,

um 90 vom Hundert | 556 Euro,

bei Erwerbsunfähigkeit | 624 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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