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Änderung § 25b BVG vom 01.01.2005

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§ 25b BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung
§ 25b BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25b


(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind

1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),

2. Krankenhilfe (§ 26b),

3. Hilfe zur Pflege (§ 26c),

4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),

5. Altenhilfe (§ 26e),

6. Erziehungsbeihilfe (§ 27),

7. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),

8. Erholungshilfe (§ 27b),

9. Wohnungshilfe (§ 27c),

10. Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).

(Text alte Fassung)

Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt sie auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(Text neue Fassung)

Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind persönliche Hilfe, Sach- und Geldleistungen.

(3) Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen gewährt. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Hilfe zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn diese Art der Hilfe im Einzelfall zweckmäßiger ist.

(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfesuchenden, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen des Hilfesuchenden, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)