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Änderung § 66a BVG vom 21.12.2007

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§ 66a BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 66a BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66a Umstellung auf Euro


(Text neue Fassung)

§ 66a


vorherige Änderung

(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wird in diesem Gesetz und in den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen jeweils die Angabe "Deutsche Mark" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

(2) Soweit in diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen am 31. Dezember 2001 auf volle Deutsche Mark lautende Beträge bestimmt sind, werden diese, vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5, in Euro umgerechnet. Die so ermittelten Beträge sind bis 0,49 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben zu runden; § 66 Abs. 1 Satz 1 gilt insoweit nicht.

(3) In § 15 ist zunächst der Multiplikator unter Anwendung des Euro-Umrechnungskurses auf drei Dezimalstellen zu berechnen; ergibt sich dabei in der vierten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9, so ist die dritte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen. Mit dem so ermittelten Multiplikator sind die Beträge in § 15 Satz 1 zu berechnen; § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt.

(4) Die nach § 30 Abs. 5 für die Zeit ab 1. Juli 2001 bekannt gemachten Vergleichseinkommen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 umzurechnen. Sofern für die Ermittlung der Vergleichseinkommen ab 1. Juli 2002 Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 heranzuziehen sind, die in den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes lediglich in Deutsche-Mark-Beträgen nachgewiesen werden, erfolgt deren Umrechnung in Euro gemäß Absatz 2.

(5) Die Beträge in der dem § 2 der Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 als Anlage beigegebenen Tabelle sowie die in § 5 dieser Verordnung bestimmten Beträge sind ausgehend von den nach Absatz 2 in Euro umgerechneten Beträgen nach Maßgabe des § 33 neu zu ermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für die am 1. Januar 2002 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende Anrechnungs-Verordnung.

(6) Die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 5 zu ermittelnden Beträge werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung errechnet, in Euro festgesetzt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Dies gilt auch für die Beträge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 2002 gelten, mit Ausnahme der Beträge nach Absatz 4 Satz 1.




(aufgehoben)