§ 2 Deutscher Weinbrand
Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der Verkehrsbezeichnung "Deutscher Weinbrand" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- die Herstellung, ausgenommen die des Destillates, im Inland erfolgt ist,
- 2.
- die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich von Rebsorten stammen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 81 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, klassifiziert wurden,
- 3.
- das Erzeugnis ausschließlich durch Destillieren zu weniger als 86 Volumenprozent von Wein oder Brennwein oder durch erneutes Destillieren zu weniger als 86 Volumenprozent eines Weindestillats gewonnen worden ist und eine Gesamtmenge an den höheren Alkoholen Isobutanol, 1-Propanol und Isoamylalkohole von mehr als 150 Gramm je Hektoliter reinen Alkohols enthält,
- 4.
- das gesamte verwendete Weindestillat mindestens zwölf Monate in Eichenholzfässern mit einem Füllungsvermögen von höchstens 1.000 Litern gereift ist,
- 5.
- an Zuckerarten nur die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführten Zuckerarten, auch karamellisiert, und nur in einer Menge verwendet worden sind, dass der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, in einem Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als 20 Gramm beträgt,
- 6.
- zur Abrundung der Geruchs- und Geschmacksmerkmale nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 2 hergestellte Auszüge aus den dort in Nummer 2 genannten Stoffen verwendet worden sind,
- 7.
- der Weinbrand eine goldgelbe bis goldbraune Farbe hat, die typischen Merkmale der verwendeten Ausgangserzeugnisse aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist,
- 8.
- der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose mindestens 38 Volumenprozent beträgt und
- 9.
- das Behältnis mit einer nach dem Verfahren der §§ 4 und 5 erteilten Prüfungsnummer versehen ist, die von der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) vergeben wird.
Frühere Fassungen von § 2 AGeV
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interne Verweise§ 12 AGeV Straftaten (vom 20.10.2021) ... 1. wer a) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy, b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand", c) ...
§ 14 AGeV Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2011) ... Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im Sinne des § 2 , die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
Artikel 1 AGeVuaÄndV Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung ... Angabe Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ... a) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy, b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung Deutscher ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
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