§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 199 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Ermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die |
1. als Straftat nach § 13 Nr. 2 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können. |