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Synopse aller Änderungen des Milch- und Margarinegesetz am 23.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Januar 2016 durch Artikel 5 des 2. AgrarMRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MilchMargG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Ermächtigungen, Zulassung von Ausnahmen
    § 3 Ermächtigungen
    § 4 Zulassung von Ausnahmen
Dritter Abschnitt Überwachung, Lebensmittel-Monitoring, Befugnisse der Länder
    § 5 Überwachung; Monitoring
    § 6 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
    § 7 Befugnisse der Länder
Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 8 Strafvorschriften
    § 9 Bußgeldvorschriften
    § 10 Ermächtigung
    § 11 Einziehung
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 12 Angleichung an Unionsrecht
(Text neue Fassung)

    § 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
    § 13 Anhörung von Sachkennern
    § 14 Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
    § 15 Übergangsregelung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 15a Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf

1. Milch und Milcherzeugnisse,

2. Margarineerzeugnisse,

3. Mischfetterzeugnisse,

4. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbare Erzeugnisse,

soweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, von den für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.



(1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union und Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Absatzes 1.

(2) 1
Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind. 2 Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, von den für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Angleichung an Unionsrecht




§ 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.



Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15a (neu)




§ 15a Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.