(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 3 TUG Änderung des Börsengesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 42a Verpflichtung des Insolvenzverwalters". 2. § 39 wird wie folgt ... 3. § 40 wird aufgehoben. 4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Verpflichtung des Insolvenzverwalters ... 4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Verpflichtung des Insolvenzverwalters (1) Wird über das Vermögen eines nach ... wie folgt gefasst: „Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der §§ 41, 42a und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt ...