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§ 38 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 38 Aussetzung, Einstellung, Widerruf



(1) Die Geschäftsführung kann die Notierung im amtlichen Markt zugelassener Wertpapiere

1.
aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint;

2.
einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.

Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung der Notierung im amtlichen Markt haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtlichen Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 43 Satz 2 widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im amtlichen Markt eingestellt hat.

(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtlichen Markt auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf Kosten des Emittenten unverzüglich in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.



 

Zitierungen von § 38 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BörsG Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung
... der Ermittlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulassung gilt § 38  ...
§ 56 BörsG Einbeziehungsvoraussetzungen
... der Ermittlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Einbeziehung gilt § 38 Abs. 1 bis 3 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354