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§ 41 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 41 Auskunftserteilung



(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das antragstellende und das einführende Institut oder Unternehmen sind verpflichtet, aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder die Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, dass der Emittent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der Emittent dem Verlangen der Zulassungsstelle nicht nach, kann die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten auf dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 41 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 BörsG Verpflichtungen des Emittenten (vom 20.01.2007)
... Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der §§ 41 , 42a und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt ...
§ 62 BörsG Bußgeldvorschriften (vom 20.01.2007)
... erstattet, 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) 4. entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 3 TUG Änderung des Börsengesetzes
... wird wie folgt gefasst: „Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der §§ 41 , 42a und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt ...