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§ 44 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 44 Unrichtiger Börsenprospekt



(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

1.
von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und

2.
von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit wurde.

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Zitierungen von § 44 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 BörsG Haftungsausschluss
... Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder ... Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts ...
§ 46 BörsG Verjährung
... Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder ...
§ 47 BörsG Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
... Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. (2) Weitergehende ...
§ 55 BörsG Haftung für den Prospekt
... Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 entsprechend ...
§ 64 BörsG Übergangsregelungen
... die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind, finden die Vorschriften der §§ 44 bis 47 und 55 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 3 KapMuGEinfG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... 45 bis 48 des Börsengesetzes (RGBl. 1908 S. 215)" durch die Angabe „§§ 44 bis 47 des Börsengesetzes" ersetzt. 3. Nach § 117 wird folgender § ...
Artikel 8 KapMuGEinfG Änderung des Börsengesetzes
... Unternehmensbericht unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 entsprechend anzuwenden."  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verkaufsprospektgesetz
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
§ 13 VerkProspG Haftung bei fehlerhaftem Prospekt
... Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1. ... mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1. bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes ist für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten ... Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich; 2. § 44 Abs. 3 des Börsengesetzes ist auf Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren ... für Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 sind die §§ 44 und 45 des Börsengesetzes unbeschadet der Nummern 1 und 2 darüber hinaus mit folgenden ... b) an die Stelle der Beschränkung des Erwerbspreises auf den Ausgabepreis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Börsengesetzes tritt der erste Erwerbspreis, c) ... 1 Satz 1 und Abs. 2 des Börsengesetzes tritt der erste Erwerbspreis, c) § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 5 des Börsengesetzes finden keine Anwendung und  ...