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§ 59 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 59 Börsenähnliche Einrichtung



Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das im Inland ein elektronisches Handelssystem betreibt, in dem Angebot und Nachfrage in börsenmäßig handelbaren Wirtschaftsgütern oder Rechten mit dem Ziel zusammengeführt werden, Vertragsabschlüsse unter mehreren Marktteilnehmern innerhalb des Systems zu ermöglichen (börsenähnliche Einrichtung), ist verpflichtet,

1.
organisatorische Vorkehrungen zur Gewährleistung des Betriebs der börsenähnlichen Einrichtung zu treffen,

2.
Regeln für eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Preisermittlung, für die Verwendung von Referenzpreisen, sofern diese einbezogen werden, und für eine vertragsgemäße Abwicklung der abgeschlossenen Geschäfte festzulegen sowie Vorkehrungen zu treffen, welche die Einhaltung der Regeln sicherstellen,

3.
über angemessene Kontrollverfahren zur Verhinderung von Marktpreismanipulationen zu verfügen,

4.
sicherzustellen, dass die Preise in der börsenähnlichen Einrichtung entsprechend den Regelungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 bis 3 zustande kommen,

5.
dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen über die erteilten Aufträge und abgeschlossenen Geschäfte in der börsenähnlichen Einrichtung eine lückenlose Überwachung durch die Börsenaufsichtsbehörde gewährleisten; die erforderlichen Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend,

6.
Regeln über die Veröffentlichung der Preise und der ihnen zugrunde liegenden Umsätze festzulegen sowie

7.
den Marktteilnehmern alle die für die Nutzung der börsenähnlichen Einrichtung zweckdienlichen Informationen bekannt zu geben.

Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber einem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu schaffen.



 

Zitierungen von § 59 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 BörsG Aufsicht; Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
... treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die sich aus § 59 ergebenden Pflichten und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen ... wenn der Betreiber den sich auf Grund der Anordnungen nach Absatz 2 oder den sich aus § 59 ergebenden Pflichten nicht nachkommt. (4) Die Marktteilnehmer der ... die Börsenaufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 59 benötigt. § 2 Abs. 1 Satz 5 bis 10 und Abs. 4 gilt ...
§ 62 BörsG Bußgeldvorschriften (vom 20.01.2007)
... rechtzeitig erstattet, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder b) § 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2  ...
§ 64 BörsG Übergangsregelungen
... einer börsenähnlichen Einrichtung für die Erfüllung der sich nach § 59 Satz 1 und auf Grund der Anordnungen nach § 59 Satz 2 ergebenden Pflichten eine angemessene ... die Erfüllung der sich nach § 59 Satz 1 und auf Grund der Anordnungen nach § 59 Satz 2 ergebenden Pflichten eine angemessene Übergangsfrist ...