(1) Die in dem Abschnitt 2 bezüglich der Wertpapiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.