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§ 5 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 5



(1) Zur Bestellung des Registerpfandrechts ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers sowie die Eintragung des Registerpfandrechts in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Registergericht abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Eigentümer dem Gläubiger eine Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat, die öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt worden ist.

(3) Die Erklärung des Eigentümers wird nicht dadurch unwirksam, daß er in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Registergericht gestellt worden ist.

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Zitierungen von § 5 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LuftFzgG
... Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 5 zur Bestellung des Registerpfandrechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande ...
§ 26 LuftFzgG
... Berechtigten sowie die Eintragung in das Register erforderlich. Für die Einigung gilt § 5 Abs. 2, 3 sinngemäß. (3) Ist das zurücktretende Registerpfandrecht mit ...
§ 28 LuftFzgG
... ist dem Registergericht oder dem gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß. (3) Ist das Gesamtregisterpfandrecht mit dem ...
§ 51 LuftFzgG
... des neuen Gläubigers hierüber und die Eintragung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß. (4) Eine Forderung, zu deren Sicherung ein ...
§ 54 LuftFzgG
... und die Eintragung der Rechtsänderung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 24 gelten sinngemäß. (2) Ist das Registerpfandrecht mit ...
§ 55 LuftFzgG
... Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 54 Abs. 2 gelten sinngemäß. (2) Steht die Forderung, die ...
§ 68 LuftFzgG
... der Erweiterung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich. § 5 Abs. 2, 3 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 91 InsO Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
... 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 ...
§ 349 InsO Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
... 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen anzuwenden.  ...