(1) Ist im Register für jemanden ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.
(2) Ist ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.
§ 70 LuftFzgG ... und das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an ...