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§ 16 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 16



(1) Zugunsten dessen, der ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Registers, soweit er diese Rechte und das Eigentum an dem Luftfahrzeug betrifft, als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Register eingetragenes Recht (Satz 1) oder der Eigentümer in der Verfügung über das Luftfahrzeug zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Register ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Für die Kenntnis des Erwerbers ist die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.



 

Zitierungen von § 16 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 LuftFzgG
...  16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im ... 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Register eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder ... Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen ein nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht ...
§ 18 LuftFzgG
... ein Recht an einem solchen oder eine Verfügungsbeschränkung der in § 16 Abs. 1 Satz 2 genannten Art betrifft, mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann ...
§ 52 LuftFzgG
... kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 16 , 18 bis 21 über den öffentlichen Glauben des Registers gelten auch für diese ... kann sich der Gläubiger gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Einreden nicht auf § 16  ...
§ 53 LuftFzgG
... von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. (2) Die Vorschriften des § 16 über den öffentlichen Glauben des Registers gelten für die im Absatz 1 bezeichneten ...
§ 70 LuftFzgG
... und das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an ...
 
Zitat in folgenden Normen

Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 81 InsO Verfügungen des Schuldners
... 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16 , 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die ...
§ 91 InsO Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
... über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16 , 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der ...
§ 147 InsO Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung (vom 31.10.2009)
... 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16 , 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften ...
§ 349 InsO Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
... über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5 Abs. 3, §§ 16 , 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen anzuwenden. (2) Ist zur Sicherung ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 22n KWG Rechtsstellung des Sachwalters
... 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 16 , 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bleiben unberührt. Hat das ...

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 30 PfandBG Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung (vom 08.07.2022)
... 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bleiben unberührt. Hat die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 3 werden nach dem Wort „Schiffsbauwerken" die Wörter „sowie die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen" eingefügt. cc) In ...