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§ 18 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 18



(1) Steht der Inhalt des Registers, soweit er das Eigentum, ein Registerpfandrecht, ein Recht an einem solchen oder eine Verfügungsbeschränkung der in § 16 Abs. 1 Satz 2 genannten Art betrifft, mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann der, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Registers von dem verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(2) Kann das Register erst berichtigt werden, nachdem das Recht des nach Absatz 1 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

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Zitierungen von § 18 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LuftFzgG
... in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der ...
§ 21 LuftFzgG
... In den Fällen des § 18 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen werden. (2) Der ...
§ 52 LuftFzgG
... kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 16, 18 bis 21 über den öffentlichen Glauben des Registers gelten auch für diese Einrede. ...
§ 70 LuftFzgG
... und das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an ...