(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen ist, steht dem eingetragenen Recht gleich.
§ 70 LuftFzgG ... das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23 , 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an dem ...