Soweit der Versicherer auf Grund des §
34 Abs. 2 bis 4, §
36 den Gläubiger befriedigt, geht das Registerpfandrecht auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Gläubigers eines Registerpfandrechts, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehengeblieben ist, geltend gemacht werden.
§ 70 LuftFzgG ... aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug ...