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§ 51 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 51



(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Registerpfandrecht auf den neuen Gläubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne das Registerpfandrecht, das Registerpfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

(3) Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung des bisherigen und des neuen Gläubigers hierüber und die Eintragung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.

(4) Eine Forderung, zu deren Sicherung ein Registerpfandrecht der in § 3 bezeichneten Art bestellt ist, kann auch nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang des Registerpfandrechts ausgeschlossen.

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Zitierungen von § 51 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 LuftFzgG
... aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug ...