Erstrecken sich nach §
71 mehrere Registerpfandrechte auf dieselben Ersatzteile, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis hinsichtlich der Ersatzteile nach der Reihenfolge, in der die Erweiterungen in das Register eingetragen sind. §
25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß.