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§ 77 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 77



(1) Zur Wahrung des Rechts kann für den Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein Schutzvermerk in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen werden.

(2) Ist das Recht erloschen oder nicht entstanden oder ist es im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen, so kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs verlangen, daß der, für den der Schutzvermerk eingetragen ist, die Löschung des Vermerks bewilligt. Der gleiche Anspruch steht dem zu, für den ein Recht an dem Luftfahrzeug oder eine Vormerkung in das Register eingetragen ist.

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Zitierungen von § 77 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 LuftFzgG
... dingliches Recht an dem Luftfahrzeug, so gelten die Vorschriften der §§ 76, 77 , sofern der Vorrang des Rechtes nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 ...
§ 79 LuftFzgG
... in das Register verlangen kann, sowie der, zu dessen Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ...
§ 82 LuftFzgG
... eine Eintragung in das Register verlangen kann oder zu deren Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist, so hat das Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs von Amts wegen ...
§ 89 LuftFzgG
... Der Schutzvermerk nach § 77 wird von Amts wegen eingetragen, wenn der Berechtigte das Recht ordnungsmäßig und ... wenn der Berechtigte das Recht ordnungsmäßig und rechtzeitig vor Ablauf der in § 77 bestimmten Frist bei dem Registergericht anmeldet. Das Registergericht hat nicht zu prüfen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 4 LuftRegV Eintragung von Vormerkungen, Schutzvermerken und Widersprüchen
... Widerspruchs gilt Absatz 2 sinngemäß. Eintragungen, die einen Schutzvermerk nach § 77 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen betreffen, erfolgen an derselben Stelle wie die ...