(1) Zur Wahrung des Rechts kann für den Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein Schutzvermerk in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen werden.
(2) Ist das Recht erloschen oder nicht entstanden oder ist es im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen, so kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs verlangen, daß der, für den der Schutzvermerk eingetragen ist, die Löschung des Vermerks bewilligt. Der gleiche Anspruch steht dem zu, für den ein Recht an dem Luftfahrzeug oder eine Vormerkung in das Register eingetragen ist.
§ 75 LuftFzgG ... dingliches Recht an dem Luftfahrzeug, so gelten die Vorschriften der §§ 76, 77 , sofern der Vorrang des Rechtes nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 ...
§ 89 LuftFzgG ... Der Schutzvermerk nach § 77 wird von Amts wegen eingetragen, wenn der Berechtigte das Recht ordnungsmäßig und ... wenn der Berechtigte das Recht ordnungsmäßig und rechtzeitig vor Ablauf der in § 77 bestimmten Frist bei dem Registergericht anmeldet. Das Registergericht hat nicht zu prüfen, ...
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724