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§ 80 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 80



(1) Bei der Anmeldung des Luftfahrzeugs sind anzugeben

1.
die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,

2.
das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

3.
die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,

4.
die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,

5.
der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers nach der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle.

(2) Der Anmeldende hat nachzuweisen, daß die Angaben mit den Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmen. Wer das Luftfahrzeug als Eigentümer zur Eintragung anmeldet, hat glaubhaft zu machen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs ist.

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Zitierungen von § 80 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 LuftFzgG
... an Luftfahrzeugen anzusehen. (2) Die Eintragung des Luftfahrzeugs hat die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu ...
§ 90 LuftFzgG
... in das Register Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle geändert, welche die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben betreffen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 3 LuftRegV Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein Luftfahrzeug
... sind einzutragen: 1. in Spalte 1: unter je einer besonderen Nummer die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Angaben, im Falle ...