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§ 82 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 82



(1) Wird das Luftfahrzeug auf Grund der Anmeldung einer Person eingetragen, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann oder zu deren Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist, so hat das Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung einzutragen. Der Widerspruch wird nicht eingetragen oder auf Antrag gelöscht, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Luftfahrzeug Eigentum dessen ist, der als Eigentümer in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist.

(2) Hat vor der Eintragung des Luftfahrzeugs ein anderer dem Registergericht gegenüber der Eintragung des in der Luftfahrzeugrolle Eingetragenen als Eigentümer mit der Begründung widersprochen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs sei, so kann das Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs zugunsten des anderen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung eintragen.



 

Zitierungen von § 82 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 LuftFzgG
... dem Anmeldenden, dem als Eigentümer Eingetragenen und dem, der nach § 82 Abs. 2 der Eintragung widersprochen hat, ...
§ 90 LuftFzgG
... das Ersuchen die Berichtigung durch Eintragung eines anderen Eigentümers, so gilt § 82 Abs. 1 sinngemäß, wenn nicht der als Eigentümer im Register Eingetragene der ...