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§ 96 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 96



(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, bis zu deren Erlaß auch durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, die Einsicht in das Register und die dazu gehörigen Akten sowie die Erteilung von Abschriften aus dem Register und den Registerakten zu erlassen. 2Es kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, daß das Register elektronisch geführt werden kann. 3Die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die hierbei zu treffenden Schutzvorkehrungen, sind in Anlehnung an die Bestimmungen des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung, der §§ 55a und 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der §§ 8a und 9 des Handelsgesetzbuchs und des § 387 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu regeln.

(1a) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Schutzvorkehrungen bei dem elektronischen Abrufverfahren zuständige Stelle zu bestimmen. 2Es kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Landesregierung ermächtigen, durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu bestimmen und die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung zu übertragen.

(2) Die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten bestimmt die Landesjustizverwaltung.



 
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Frühere Fassungen von § 96 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 185 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 59 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 12 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuell vorher 16.11.2006Artikel 12 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuellvor 16.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 96 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 115 LuftFzgG
... Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft. § 96 tritt mit der Verkündung in ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
 
Zitat in folgenden Normen

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 13 LuftRegV Vornahme und Wirksamwerden von Eintragungen
... eingetreten sind. (2) Eintragungen sind von der gemäß § 96 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bestimmten Person vorzunehmen. Einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 59 FGG-RG Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 4. In § 96 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des § 125a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über ...

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 12 EHUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Beliehenen entstehen, das Bundesamt für Justiz." (8) § 96 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 185 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
...  In § 96 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 sowie § 97 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an ...