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§ 105 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 105



Erstreckt sich ein zur Sicherung einer Forderung eingetragenes Recht, das nach § 103 mit Vorrang anzuerkennen ist, auf Ersatzteile, die an einer bestimmten Stelle lagern, so kann es hinsichtlich der Ersatzteile nur geltend gemacht werden, wenn an dem Lagerungsplatz eine Bekanntmachung angebracht ist, die das Recht, das Register, in dem es eingetragen ist, sowie den Namen und die Anschrift des Berechtigten angibt.

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